Zum Hauptinhalt springen

Informationen für Bürgergeldbeziehende

Du bist Schülerin oder Schüler an einer allgemein- oder berufsbildenden Schule und hast das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet? Dann werden Einkünfte aus einem Ferienjob nicht als Einkommen auf die Leistungen angerechnet. Wichtig hierbei ist aber, dass du die Beschäftigung ausschließlich in den Ferien ausübst (§ 11a Abs. 7 SGB II).

Wenn du eine Tätigkeit länger als über die Ferienzeit hinaus ausübst, wird für dich ein sogenannter Grundabsetzungsbetrag (Freibetrag) in Höhe der Minijob-Grenze berücksichtigt. Dieser beträgt 603 Euro im Jahr 2026, wird aber jährlich angepasst.

Diese Regelung gilt für dich,

... wenn du das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hast und

… eine nach dem BAföG (Bundesausbildungsförderungsgesetz) dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung* oder

… eine nach dem BAB (Berufsausbildungsbeihilfe) dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung* oder

… eine förderungsfähige berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme* oder

… eine geförderte Einstiegsqualifizierung durchführst.

Du bist dir nicht sicher, ob du die Voraussetzungen erfüllst?

Weitere Informationen erhältst du über die nachstehend verlinkten Seiten:

• BAföG 
• Berufsausbildungsbeihilfe 
• berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen