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Du bist hier, weil du dir mit einem Ferien- oder Schülerjob das Taschengeld aufbessern möchtest?

Das ist der richtige Schritt: Denn im Weimarer Land gibt es zahlreiche Arbeitgeber, die auf deine Unterstützung warten. Ob auf die Schul- bzw. Semesterferien begrenzt, oder auch darüber hinaus, hier findest du einen Job, der dir gefällt.

Deine Vorteile

  • Du verbesserst dein Taschengeld erheblich

  • erhältst Einblicke in interessante Firmen und Jobs

  • beginnst schon frühzeitig, dir ein berufliches Netzwerk aufzubauen und

  • findest vielleicht schon jetzt deinen Arbeitgeber der Zukunft

Auf der Suche nach dem für dich passenden Job kannst du dir über die Umkreissuche oder mittels der interaktiven Karte einen Überblick verschaffen.

Umkreissuche

Infos und Tipps rund um deinen Ferienjob

Ab welchem Alter darf ich einen Ferienjob ausführen?

Vollzeitschulpflichtige Jugendliche zwischen 15 bis 18 Jahren dürfen während der Schulferien für maximal vier Wochen im Kalenderjahr eine Beschäftigung aufnehmen. Die Vollzeitschulpflicht gemäß Thüringer Schulgesetz beträgt 10 Schuljahre.

Kinder, die zwischen 13 und 15 Jahren alt sind, dürfen mit Einwilligung der Eltern ebenfalls bestimmte Tätigkeiten ausführen.

Was ist bei der Arbeitszeit zu beachten?

Die tägliche Arbeitszeit der vollzeitschulpflichtigen Jugendlichen darf höchstens 8 Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich in der Zeit von 06:00 bis 20:00 Uhr an maximal 5 Tage pro Woche umfassen. Die Arbeitszeit kann auf 8,5 Stunden an Werktagen verlängert werden, wenn sie dafür an einzelnen Werktagen derselben Woche verkürzt wird.

Kinder, die zwischen 13 und 15 Jahren alt sind, dürfen mit Einwilligung der Eltern täglich maximal bis zu zwei Stunden zwischen 8 und 18 Uhr einer leichten Tätigkeit nachgehen.

Zwischen den Arbeitstagen müssen mindestens 12 Stunden Freizeit liegen.

Am Wochenende oder an Feiertagen dürfen Schülerinnen und Schüler grundsätzlich nicht arbeiten. (Ausnahmen: Krankenhäuser und Pflegeheime, in der Gastronomie oder in der Landwirtschaft)

Bei einer täglichen Arbeitszeit von 4,5 bis 6 Stunden ist während der Arbeitszeit eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu gewähren. Werden täglich mehr als 6 Stunden gearbeitet, sind 60 Minuten Pause festgelegt.

Welche Tätigkeiten sind erlaubt?

Die Tätigkeit muss leicht und für Schülerinnen und Schüler geeignet sein. Sie darf keine gesundheitlichen Gefahren beinhalten und muss dem jeweiligen Leistungsvermögen Rechnung tragen. Insbesondere ist die Beschäftigung mit Arbeiten, bei denen mit schädlichen Einwirkungen in Form von Gefahrenstoffen, Lärm, Erschütterungen oder Strahlen zu rechnen ist bzw. Arbeiten mit möglichen Unfallgefahren verboten.

Akkordarbeit und andere tempoabhängigen Arbeiten sowie Alleinarbeit außer Sicht- und Rufweite fachkundiger Erwachsener sind für Schülerinnen und Schüler nicht zulässig.

Für Schülerinnen und Schüler vor Vollendung des 15. Lebensjahres sind beispielsweise folgende Tätigkeiten erlaubt:

  • Austragen von Zeitungen
  • Handreichungen beim Sport
  • Tätigkeiten im Haushalt wie Botengänge, Kinderbetreuung, Nachhilfeunterricht, Einkaufstätigkeit, Haustierversorgung
  • in landwirtschaftlichen Betrieben Ernte und Feldbestellung, Selbstvermarktung von Erzeugnissen und Tierversorgung
  • Tätigkeiten bei nicht gewerblichen Veranstaltungen wie Kirchen, Vereinen, Verbänden und Parteien
Bin ich während eines Ferienjobs versichert?

Ferienjobs, sofern Sie nicht an mehr als drei Monaten bzw. 70 Tagen im Jahr ausgeübt werden, gelten als sogenannte kurzfristige Beschäftigungen.

Kurzfristige Beschäftigungen sind für Arbeitgeber und Ferienjobbende gleichermaßen beitragsfrei in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Bei einer Beschäftigung als Ferienjob sind die Schülerinnen und Schüler also nicht krankenversichert. Eine Absicherung besteht jedoch grundsätzlich weiterhin über die Familienversicherung der Eltern.

Kurzfristige Beschäftigungen sind vom Arbeitgeber allerdings bei der Minijob-Zentrale zu melden. Ein Unfallversicherungsschutz besteht also.

Für Arbeitgeber fallen daher geringe Abgaben (Unfallversicherung, Umlagen zur Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen und Insolvenzgeldumlage) an.

Im Übrigen muss der Arbeitgeber vor Beginn der Beschäftigung die Schülerinnen und Schüler über die möglichen Unfall- und Gesundheitsgefahren und deren Verhinderung am Arbeitsplatz unterweisen.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitsplatz und die Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass Schülerinnen und Schüler bei ihrer Tätigkeit vor gesundheitlichen Gefahren geschützt sind.

Werden Sozialabgaben fällig?

Ferienjobs werden in der Regel nicht mehr als drei Monate bzw. 70 Tage im Jahr ausgeübt. Es handelt sich hierbei um eine kurzfristige Beschäftigung, welche für Arbeitgeber und Jobbende gleichermaßen beitragsfrei ist.

Ganz kostenfrei ist die Beschäftigungsform nicht. Aber keine Sorge, die anfallenden geringen Abgaben (Unfallversicherung, Umlagen zur Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen und Insolvenzgeldumlage) übernimmt der Arbeitgeber für dich.

Achtung!: Kurzfristige Beschäftigungen, die im laufenden Jahr bereits durchgeführt wurden, sind mit der zu beurteilenden Beschäftigung zusammenzurechnen. 

Ist der gesetzliche Mindestlohn zu zahlen?

Arbeitgeber sind bei unter 18-Jährigen nicht an den Mindestlohn gebunden.

Hast du das 18. Lebensjahr jedoch bereits vollendet, ist dein Arbeitgeber verpflichtet, dir den gesetzlichen Mindestlohn zu zahlen.


Informationen bei Bezug von BAB

Von deinen Bruttoeinnahmen aus dem Nebenverdienst werden pauschal Werbungskosten, Steuern und Sozialversicherungsbeiträge abgezogen. Außerdem können die tatsächlichen geförderten Altersvorsorgebeiträge sowie ein Freibetrag abgezogen werden.

Informationen für Beziehende von Leistungen nach dem BAföG

Für Jobs, die du während deines BAföG-Bezuges ausübst, erhältst du einen Freibetrag in Höhe der Minijob-Grenzen. Dieser beträgt monatlich 603 € im Jahr 2026, wird aber jährlich angepasst.
Maßgeblich für die Berechnung des BaföG ist nicht, ob du innerhalb oder außerhalb deiner Ferien arbeitest.

Informationen für Grundsicherungsgeld-beziehende

Du bist Schülerin oder Schüler an einer allgemein- oder berufsbildenden Schule und hast das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet? Dann werden Einkünfte aus einem Ferienjob nicht als Einkommen auf die Leistungen angerechnet. Wichtig hierbei ist aber, dass du die Beschäftigung ausschließlich in den Ferien ausübst (§ 11a Abs. 7 SGB II).